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421 STGB CH-BL

§ 20 Rheinhafengesetz - Hafen- und Schiffahrtspolizei

Betrieb der Rheinhäfen - Aufgaben und Befugnisse
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§ 20 Rheinhafengesetz · Hafen- und Schiffahrtspolizei

1. Die Aufgaben der Schiffahrts- und Hafenpolizei obliegen der Hafenverwaltung unter Vorbehalt von Absatz 2. Sie vollzieht die Vorschriften der Hafenordnung soweit in interkantonalen Vereinbarungen oder in diesem Gesetz nicht eine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird.

2. Aufgaben der Schiffahrts- oder der Hafenpolizei können den zuständigen Stellen anderer Kantone übertragen werden. Der Regierungsrat schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.

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