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421 STGB CH-BL

§ 2 Rheinhafengesetz - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Rheinhafengesetz · Grundsätze

1. Der Güterumschlag der gewerblichen Schiffahrt in den beiden Rheinhäfen ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen und zu fördern.

2. Die Rheinhäfen sind so zu nutzen, dass die Sicherheit und Schonung der Umwelt gewährleistet sind.

3. Die Rheinhäfen und das Industrieareal im Eigentum des Kantons sind durch die zuständige Direktion zu bewirtschaften.

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