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421 STGB CH-BL

§ 19 Rheinhafengesetz - Zusammenarbeit mit den Standortgemeinden

Betrieb der Rheinhäfen - Aufgaben und Befugnisse
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§ 19 Rheinhafengesetz · Zusammenarbeit mit den Standortgemeinden

1. Der Kanton gewährt den Standortgemeinden das Mitspracherecht über Belange von gemeinsamem Interesse. Er nimmt beim Betrieb der Rheinhäfen Rücksicht auf ihre Bedürfnisse.

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