421
STGB
CH-BL
§ 19 Rheinhafengesetz - Zusammenarbeit mit den Standortgemeinden
Betrieb der Rheinhäfen - Aufgaben und Befugnisse
§ 19 Rheinhafengesetz · Zusammenarbeit mit den Standortgemeinden
1. Der Kanton gewährt den Standortgemeinden das Mitspracherecht über Belange von gemeinsamem Interesse. Er nimmt beim Betrieb der Rheinhäfen Rücksicht auf ihre Bedürfnisse.