421
STGB
CH-BL
§ 18 Rheinhafengesetz - Bewirtschaftung der Rheinhäfen
Betrieb der Rheinhäfen - Aufgaben und Befugnisse
§ 18 Rheinhafengesetz · Bewirtschaftung der Rheinhäfen
1. Die Rheinhäfen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und mit eigener Rechnung zu führen. Der Kanton stellt der gewerblichen Schiffahrt Hafenanlagen mit den zugehörigen Diensten der Hafenverwaltung zur Verfügung.
2. Der Kanton überlässt Unternehmungen der gewerblichen Schiffahrt, Umschlagsfirmen sowie andern geeigneten Gewerbe- und Industriebetrieben Grundstücke im Baurecht.