§ 17 Rheinhafengesetz - Zusammenarbeit und Wahrung der Parität mit den Rheinhäfen Basel-Stadt
§ 17 Rheinhafengesetz · Zusammenarbeit und Wahrung der Parität mit den Rheinhäfen Basel-Stadt
1. Die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft sind nach den Grundsätzen einer grösstmöglichen Parität mit den Rheinhäfen Basel-Stadt zu betreiben.
2. Massnahmen, welche direkt oder indirekt eine Konkurrenzierung der baselstädtischen Häfen bezwecken, sind untersagt. Bestrebungen, neue Unternehmungen anzusiedeln, gelten nicht als Konkurrenzierung.
3. Die zuständigen Behörden konsultieren die Rheinanliegerkantone im Einzugsgebiet der Rheinschiffahrt in allen wichtigen, gemeinsame Interessen berührenden Fragen der Rheinschiffahrt, um gegenüber Behörden und Verwaltungen des Bundes und des Auslandes sowie gegenüber wirtschaftlichen Verbänden des In- und Auslandes nach Möglichkeit gleiche Stellungnahmen zu bewirken.
4. Die Hafenordnung ist in gegenseitiger Absprache zu erlassen.
5. Die Propaganda für die «Rheinhäfen beider Basel» ist zu koordinieren.
6. Die Hafenabgaben und Baurechtszinse sind zu koordinieren.