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421 STGB CH-BL

§ 16 Rheinhafengesetz - Versorgungsleitungen

Das Hafengebiet - Bewilligungswesen
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§ 16 Rheinhafengesetz · Versorgungsleitungen

1. Das Verlegen von Energietransportleitungen (Elektrizität, Gas, Fernwärme), von Fernmelde-, Datenübertragungsleitungen und dergleichen auf den Parzellen im Eigentum des Kantons bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion.

2. Der Kanton ist berechtigt, für die Benutzung seines öffentlichen Areals Konzessionen zu gewähren und Gebühren zu erheben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den entsprechenden Gebühren für Kantonsstrassen.

3. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen.

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