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421 STGB CH-BL

§ 15 Rheinhafengesetz - Hafen- und Landungsanlagen

Das Hafengebiet - Bewilligungswesen
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§ 15 Rheinhafengesetz · Hafen- und Landungsanlagen

1. Der Regierungsrat erteilt die vom Bundesrecht vorgesehenen Bewilligungen für Bau, Änderung und Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen innerhalb und ausserhalb des Hafengebietes (Art. 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiffahrt).

2. Er kann diese Aufgabe mittels Vereinbarung den zuständigen Stellen anderer Kantone übertragen.

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