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421 STGB CH-BL

§ 14 Rheinhafengesetz - Unterhalts- und Betriebsbeiträge an Dritte

Das Hafengebiet - Nutzung des Hafengebietes
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§ 14 Rheinhafengesetz · Unterhalts- und Betriebsbeiträge an Dritte

1. Der Kanton kann an den Unterhalt und Betrieb von Schiffahrts- und Erschliessungsanlagen Dritter Beiträge gewähren. Sie können für Anlagen ausserhalb des Hafengebietes gewährt werden, sofern diese Anlagen dem Betrieb der Rheinhäfen oder der gewerblichen Schiffahrt dienen.

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