421
STGB
CH-BL
§ 14 Rheinhafengesetz - Unterhalts- und Betriebsbeiträge an Dritte
Das Hafengebiet - Nutzung des Hafengebietes
§ 14 Rheinhafengesetz · Unterhalts- und Betriebsbeiträge an Dritte
1. Der Kanton kann an den Unterhalt und Betrieb von Schiffahrts- und Erschliessungsanlagen Dritter Beiträge gewähren. Sie können für Anlagen ausserhalb des Hafengebietes gewährt werden, sofern diese Anlagen dem Betrieb der Rheinhäfen oder der gewerblichen Schiffahrt dienen.