421
STGB
CH-BL
§ 13 Rheinhafengesetz - Investitionsbeiträge an Dritte
Das Hafengebiet - Nutzung des Hafengebietes
§ 13 Rheinhafengesetz · Investitionsbeiträge an Dritte
1. Der Kanton kann an die Neuerstellung, die Erneuerung oder Sanierung von Hafen- und Schiffahrtsanlagen Beiträge an Dritte gewähren.