Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421 STGB CH-BL

§ 13 Rheinhafengesetz - Investitionsbeiträge an Dritte

Das Hafengebiet - Nutzung des Hafengebietes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Rheinhafengesetz · Investitionsbeiträge an Dritte

1. Der Kanton kann an die Neuerstellung, die Erneuerung oder Sanierung von Hafen- und Schiffahrtsanlagen Beiträge an Dritte gewähren.

← § 12 Rheinhafengesetz Zweck § 14 Rheinhafengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →