§ 12 Rheinhafengesetz - Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren
§ 12 Rheinhafengesetz · Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren
1. Der Kanton ist befugt, von Grundeigentümern, Grundeigentümerinnen, Baurechtsnehmern und Baurechtsnehmerinnen Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren für die Erstellung und die Erneuerung seiner Erschliessungsanlagen zu erheben. Für diese Abgaben besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss § 94 des Gesetzes vom 19. Juni 1950 über die Enteignung.
2. Die Abgaben gemäss Absatz 1 werden aufgrund der Erstellungs- oder Erneuerungskosten der Erschliessungsanlagen und der durch sie erschlossenen Flächen erhoben. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Abgaben. Die zuständige Direktion erlässt die jeweiligen Verfügungen.
3. Die Anfechtung richtet sich nach den Bestimmungen über die Erschliessungsabgaben des Gesetzes vom 19. Juni 1950 über die Enteignung.