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421 STGB CH-BL

§ 11 Rheinhafengesetz - Gebühren

Das Hafengebiet - Nutzung des Hafengebietes
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§ 11 Rheinhafengesetz · Gebühren

1. Der Kanton erhebt Gebühren für die Deckung der Kosten von Betrieb und Unterhalt seiner Erschliessungsanlagen in Berücksichtigung des Verursacherprinzips.

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