421
STGB
CH-BL
§ 11 Rheinhafengesetz - Gebühren
Das Hafengebiet - Nutzung des Hafengebietes
§ 11 Rheinhafengesetz · Gebühren
1. Der Kanton erhebt Gebühren für die Deckung der Kosten von Betrieb und Unterhalt seiner Erschliessungsanlagen in Berücksichtigung des Verursacherprinzips.