421
STGB
CH-BL
§ 10 Rheinhafengesetz - Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen
Das Hafengebiet - Nutzung des Hafengebietes
§ 10 Rheinhafengesetz · Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen
1. Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen im Hafengebiet sind Aufgabe der jeweiligen Anlageeigentümer und Anlageeigentümerinnen.