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421 STGB CH-BL

§ 1 Rheinhafengesetz - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Rheinhafengesetz · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt, die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft in Birsfelden und Muttenz im Rahmen der Entwicklung der Rheinhäfen beider Basel einer optimalen Nutzung zuzuführen.

Zweck § 2 Rheinhafengesetz →

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