421.16
CH-BL
§ 7 Verordnung über Entwässerungs- und Abwasseranlagen des Rheinhafens Au, Muttenz - Übergangsbestimmung
§ 7 Verordnung über Entwässerungs- und Abwasseranlagen des Rheinhafens Au, Muttenz · Übergangsbestimmung
1. Die Beiträge für Baurechtsflächen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits an die Abwasseranlagen angeschlossen sind oder werden könnten, verjähren zwei Jahre nach Inkraftreten dieser Verordnung.