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421.16 CH-BL

§ 7 Verordnung über Entwässerungs- und Abwasseranlagen des Rheinhafens Au, Muttenz - Übergangsbestimmung

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§ 7 Verordnung über Entwässerungs- und Abwasseranlagen des Rheinhafens Au, Muttenz · Übergangsbestimmung

1. Die Beiträge für Baurechtsflächen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits an die Abwasseranlagen angeschlossen sind oder werden könnten, verjähren zwei Jahre nach Inkraftreten dieser Verordnung.

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