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421.16 CH-BL

§ 6 Verordnung über Entwässerungs- und Abwasseranlagen des Rheinhafens Au, Muttenz - Fälligkeit und Verzugszins

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§ 6 Verordnung über Entwässerungs- und Abwasseranlagen des Rheinhafens Au, Muttenz · Fälligkeit und Verzugszins

1. Die Beiträge werden mit Eintritt der Rechtskraft der Beitragsverfügung fällig.

2. Nach Ablauf von 30 Tagen seit Erhalt der Beitragsverfügung wird ein Verzugszins von 5% erhoben.

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