421.16
CH-BL
§ 6 Verordnung über Entwässerungs- und Abwasseranlagen des Rheinhafens Au, Muttenz - Fälligkeit und Verzugszins
§ 6 Verordnung über Entwässerungs- und Abwasseranlagen des Rheinhafens Au, Muttenz · Fälligkeit und Verzugszins
1. Die Beiträge werden mit Eintritt der Rechtskraft der Beitragsverfügung fällig.
2. Nach Ablauf von 30 Tagen seit Erhalt der Beitragsverfügung wird ein Verzugszins von 5% erhoben.