421.16
CH-BL
§ 3 Verordnung über Entwässerungs- und Abwasseranlagen des Rheinhafens Au, Muttenz - Bewilligung für den Kanalisationsanschluss
§ 3 Verordnung über Entwässerungs- und Abwasseranlagen des Rheinhafens Au, Muttenz · Bewilligung für den Kanalisationsanschluss
1. Die kantonale Bewilligung für den Anschluss an die Kanalisation des Rheinhafens erteilen die Rheinhäfen.
2. Diese unterbreiten die Gesuchsunterlagen dem Amt für Umweltschutz und Energie zur Stellungnahme.