421.16
CH-BL
§ 2 Verordnung über Entwässerungs- und Abwasseranlagen des Rheinhafens Au, Muttenz - Grundstücke im Baurecht
§ 2 Verordnung über Entwässerungs- und Abwasseranlagen des Rheinhafens Au, Muttenz · Grundstücke im Baurecht
1. Besteht auf einem Grundstück ein Baurecht, werden der Baurechtnehmer bzw. die Baurechtnehmerin durch diese Verordnung belastet.