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421.16 CH-BL

§ 2 Verordnung über Entwässerungs- und Abwasseranlagen des Rheinhafens Au, Muttenz - Grundstücke im Baurecht

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§ 2 Verordnung über Entwässerungs- und Abwasseranlagen des Rheinhafens Au, Muttenz · Grundstücke im Baurecht

1. Besteht auf einem Grundstück ein Baurecht, werden der Baurechtnehmer bzw. die Baurechtnehmerin durch diese Verordnung belastet.

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