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421.16 CH-BL

Geltungsbereich

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Finanzierung der Abwasseranlagen des Rheinhafens Au, Muttenz (nachfolgend: Rheinhafen), sowie die Kompetenz für die Anschlussbewilligung.

1. Besteht auf einem Grundstück ein Baurecht, werden der Baurechtnehmer bzw. die Baurechtnehmerin durch diese Verordnung belastet.

1. Die kantonale Bewilligung für den Anschluss an die Kanalisation des Rheinhafens erteilen die Rheinhäfen.

2. Diese unterbreiten die Gesuchsunterlagen dem Amt für Umweltschutz und Energie zur Stellungnahme.

1. Der Erschliessungsbeitrag beträgt 9.00 CHF pro m² erschlossene Baurechtsfläche.

2. Die Erschliessungsbeiträge sind geschuldet, sobald die Baurechtsfläche an das Kanalisationsnetz des Rheinhafens angeschlossen werden kann.

1. Der Anschussbeitrag beträgt 12.00 CHF pro m² versiegelter und an die Kanalisation angeschlossener Baurechtsfläche.

2. Der Anschlussbeitrag ist geschuldet, sobald die Baurechtsfläche an die Abwasseranlage angeschlossen wird.

1. Die Beiträge werden mit Eintritt der Rechtskraft der Beitragsverfügung fällig.

2. Nach Ablauf von 30 Tagen seit Erhalt der Beitragsverfügung wird ein Verzugszins von 5% erhoben.

1. Die Beiträge für Baurechtsflächen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits an die Abwasseranlagen angeschlossen sind oder werden könnten, verjähren zwei Jahre nach Inkraftreten dieser Verordnung.

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