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421.15 CH-BL

§ 1 Verordnung über den Zuständigkeitsbereich der Hafenpolizei im Ordnungsbussenverfahren im Strassenverkehr

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§ 1 Verordnung über den Zuständigkeitsbereich der Hafenpolizei im Ordnungsbussenverfahren im Strassenverkehr

1. Die Hafenpolizei ist im Hafengebiet zuständig zur Erhebung von Ordnungsbussen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 25. Juni 1970.

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