§ 9 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft - Leckerkennung / Branddetektion
§ 9 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft · Leckerkennung / Branddetektion
1. Alle Tankbassins sind mit Leckerkennungseinrichtungen auszurüsten. Beim Erreichen einer bestimmten Niveauhöhe von Produkten im Bassinsumpf ist automatisch das Betriebspersonal zu alarmieren.
2. Bassins mit Produkten der GHS-Klassierung «Entz. Fl. 1», «Entz. Fl. 2» oder «Entz. Fl. 3» sind mit einer Branddetektion (Brandmeldeanlage) und Alarmübermittlung an die Einsatzzentrale auszurüsten.
3. Es sind 2-Melderabhängigkeiten vorzusehen. Das Ansprechen von 2 Meldegruppen oder -systemen hat unverzüglich die automatische Beschäumung der betroffenen Bassins, die Alarmierung der zuständigen Feuerwehr und des Betriebspersonals respektive der anlagekundigen Pikettperson auszulösen.
4. Die Einrichtung von Brandmeldeanlagen und Alarmübermittlungen hat in Absprache mit der BGV zu erfolgen.