421.14
CH-BL
§ 8 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft - Tankberieselung und Tankbeschäumung
Technische Vorschriften
§ 8 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft · Tankberieselung und Tankbeschäumung
1. Jeder Tank ist mit einer stationären Berieselungs- und Beschäumungseinrichtung auszurüsten.
2. Die Ausführung der Berieselungs- und Beschäumungseinrichtungen hat nach den Richtlinien der CARBURA zu erfolgen.
3. Das für die stationären Berieselungs- und Beschäumungseinrichtungen erforderliche Wasser ist auf Kosten der Inhaber unabhängig von der öffentlichen Wasserversorgung zu beschaffen.