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421.14 CH-BL

§ 8 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft - Tankberieselung und Tankbeschäumung

Technische Vorschriften
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§ 8 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft · Tankberieselung und Tankbeschäumung

1. Jeder Tank ist mit einer stationären Berieselungs- und Beschäumungseinrichtung auszurüsten.

2. Die Ausführung der Berieselungs- und Beschäumungseinrichtungen hat nach den Richtlinien der CARBURA zu erfolgen.

3. Das für die stationären Berieselungs- und Beschäumungseinrichtungen erforderliche Wasser ist auf Kosten der Inhaber unabhängig von der öffentlichen Wasserversorgung zu beschaffen.

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