421.14
CH-BL
§ 7 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft - Tankbelüftung
Technische Vorschriften
§ 7 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft · Tankbelüftung
1. Tanks, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit der GHS-Klassierung «Entz. Fl. 1», «Entz. Fl. 2» oder «Entz. Fl. 3» gelagert werden, dürfen nicht frei belüftet sein. Sie sind mit einer flammendurchschlagssicheren Belüftungseinrichtung auszurüsten.
2. Die freie Belüftung ist auch bei Tanks mit innenliegender Membrane unzulässig.