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421.14 CH-BL

§ 6 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft - Tankhöhe

Technische Vorschriften
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§ 6 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft · Tankhöhe

1. Die Höhe eines Tanks ist auf 25 m beschränkt; sie wird vom Bodenblech bis zum Dachrandwinkel des Tanks gemessen.

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