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421.14 CH-BL

§ 5 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft - Verbindliche Vorschriften

Technische Vorschriften
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§ 5 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft · Verbindliche Vorschriften

1. Zusätzlich zu den Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) werden folgende Bestimmungen für verbindlich erklärt

a. die jeweils gültigen Richtlinien für Tankanlagen der Schweizerischen Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe, CARBURA (CARBURA-Richtlinien); vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung, die den besonderen Verhältnissen (Abstände der Tanks) Rechnung tragen;

b. die Weisungen des Eidgenössischen Starkstrominspektorates für Schutzmassnahmen gegen die gefährliche Wirkung des elektrischen Stromes in autonomen Tankanlagen für die Lagerung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen (Grosstankanlagen) sowie allen Tankanlagen mit Bahnanschluss;

c. * die zusätzlichen Blitzschutzmassnahmen bei der Einführung von elektrischen Leitungen in oberirdische Behälter, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit der GHS-Klassierung «Entz. Fl. 1», «Entz. Fl. 2» oder «Entz. Fl. 3» gelagert werden.

2. Für die Definition der Klassierung der Stoffe sind die jeweils gültigen Normen der VKF verbindlich.

3. Diesel und Heizöl werden für die Zwecke dieser Verordnung wie Stoffe der GHS-Klassierung «Brennbar, ohne Klassierung» behandelt.

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