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421.14 CH-BL

§ 3 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft - Eigenverantwortung, Sicherheitsbeauftragter, Löschgruppen und Pikettperson

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft · Eigenverantwortung, Sicherheitsbeauftragter, Löschgruppen und Pikettperson

1. Die Inhaber sind verpflichtet, entsprechend der Art und Grösse der Anlage sowie der Nachbargefährdung bauliche, technische sowie organisatorische Sicherheitsmassnahmen zu treffen und periodisch Kontrollen vorzunehmen.

2. Jeder Inhaber bestimmt einen Sicherheitsbeauftragten, der für die Massnahmen gemäss Absatz 1 zuständig ist.

3. Jeder Inhaber bestimmt aus Sachkundigen seines Betriebes eine Löschgruppe, die dem Gefahrenpotential entsprechend ausgerüstet und ausgebildet wird. Diese hat die stationären Löschanlagen während den Betriebszeiten zu überwachen und bei einem Ereignis in Betrieb zu setzen.

4. Ausserhalb der Betriebszeit stellt jeder Inhaber sicher, dass bei Alarmen und definierten Störungsmeldungen spätestens innert 15 Minuten eine mit den Tankanlagen vertraute Pikettperson in der betroffenen Anlage anwesend ist.

5. Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) ist berechtigt, den Inhabern Weisungen bezüglich der Brandschutzmassnahmen zu erteilen.

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