421.14
CH-BL
§ 2 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft - Besondere Gefahren
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft · Besondere Gefahren
1. Den besonderen Feuer- und Explosionsgefahren in den Tankanlagen der Rheinhäfen ist mit gezielten Massnahmen vorzubeugen.