421.14
CH-BL
§ 16 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft - Risikoreiche Arbeiten
Sicherheitsvorkehrungen
§ 16 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft · Risikoreiche Arbeiten
1. Risikoreiche Arbeiten, insbesondere Entgasen, Reinigen, oder Heissarbeiten wie Schweissen, Löten oder funkenerzeugende Schleif- und Schneidarbeiten, dürfen nur unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt werden.
2. Sie bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die für den Betrieb verantwortliche Person. Die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sind auf dem Genehmigungsschein festzuhalten.