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421.14 CH-BL

§ 15 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft - Stationäre Anlagen

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§ 15 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft · Stationäre Anlagen

1. Die Funktionsfähigkeit der Pumpwerke und der stationären Anlagen für die Berieselung und Beschäumung der Tanks, Bassins und Umschlagsanlagen ist durch die Inhaber von Tankanlagen periodisch zu kontrollieren. Der BGV ist jährlich über die Kontrollergebnisse schriftlichen Bericht zu erstatten.

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