421.14
CH-BL
§ 14 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft - Einsatzbereitschaft der Einrichtungen
Technische Vorschriften
§ 14 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft · Einsatzbereitschaft der Einrichtungen
1. Berieselungs-, Beschäumungs- und Löscheinrichtungen müssen jederzeit und bei jeder Witterung betriebs- und einsatzbereit sein.
2. Werden diese Einrichtungen zur Gewährleistung der Wintertauglichkeit elektrisch beheizt, so ist eine Notstromversorgung bereitzustellen.
3. Die BGV kann in besonderen Fällen weitere Massnahmen verfügen.