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421.14 CH-BL

§ 14 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft - Einsatzbereitschaft der Einrichtungen

Technische Vorschriften
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§ 14 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft · Einsatzbereitschaft der Einrichtungen

1. Berieselungs-, Beschäumungs- und Löscheinrichtungen müssen jederzeit und bei jeder Witterung betriebs- und einsatzbereit sein.

2. Werden diese Einrichtungen zur Gewährleistung der Wintertauglichkeit elektrisch beheizt, so ist eine Notstromversorgung bereitzustellen.

3. Die BGV kann in besonderen Fällen weitere Massnahmen verfügen.

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