§ 13 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft - Feuerschutz bei Umschlagsanlagen
§ 13 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft · Feuerschutz bei Umschlagsanlagen
1. Für den Bau der Umschlagsanlagen ist nicht brennbares Material zu verwenden.
2. Für alle elektrischen Installationen sind an geeigneten Stellen Notausschalter anzubringen.
3. Die Umschlagsanlagen sind wie folgt auszurüsten
a. mit einem Alarmierungssystem auf die Einsatzzentrale;
b. * mit mindestens 2 stationären Wasserwerfern, die an ein einsatzbereites Wassernetz angeschlossen sind, oder mit einer Sprühflutanlage mit filmschichtbildendem Schaummittel, falls Produkte der GHS-Klassierung «Entz. Fl. 1», «Entz. Fl. 2» oder «Entz. Fl. 3» umgeschlagen werden; die Leistung hat 10 Liter/Minute x m² Bodenfläche während einer Einsatzdauer von 30 Minuten zu betragen;
c. mit einem Anschluss für Löschwasser und Löschschaum.
3bis Kesselwagenentladestellen mit Unten-Entladung, bei welchen die Kesselwagen mit Sicherheitstrennkupplungen (STK) oder Abreisskupplungen an die Entladesammelleitungen angeschlossen werden, sind wie folgt auszurüsten
a. mit einem Alarmierungssystem auf die Einsatzzentrale;
b. mit mindestens 2 stationären Wasserwerfern, die an ein einsatzbereites Wassernetz angeschlossen sind, oder mit automatischer Bodenbeschäumung mit filmschichtbildendem Schaummittel, falls Produkte der GHS-Klassierung «Entz. Fl. 1», «Entz. Fl. 2» oder «Entz. Fl. 3» umgeschlagen werden; die Leistung hat mindestens 3 Liter/Minute x m² Bodenfläche während einer Einsatzdauer von 30 Minuten zu betragen;
c. mit einem Anschluss für Löschwasser und Löschschaum.
4. Die BGV kann weitere Feuerschutzmassnahmen anordnen.