421.14
CH-BL
§ 12 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft - Schaummittelreserven für stationäre Anlagen
Technische Vorschriften
§ 12 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft · Schaummittelreserven für stationäre Anlagen
1. Der Inhaber ist für die Bereitstellung und für den altersbedingten Austausch der erforderlichen Schaummittelreserven verantwortlich. Die notwendige Menge richtet sich nach folgender Einsatzdauer der Beschäumung
a. Tankbeschäumung: 30 Minuten
b. Bassin mit automatischer Beschäumung: 45 Minuten
c. angrenzende Bassins (soweit für die Aufnahme von Produkten und Löschwasser notwendig): 30 Minuten
2. Der Schaum muss alkoholbeständig sein.