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421.14 CH-BL

§ 11 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft - Wasserbedarf für die stationären Anlagen

Technische Vorschriften
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§ 11 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft · Wasserbedarf für die stationären Anlagen

1. Für die Berechnung der Wassermenge, die für die stationären Anlagen benötigt wird, gelten folgende Werte

a. Berieselung: 1 Liter/Minute x m² Tankmantelfläche

b. Tankbeschäumung

1. Festdachtank: 6,6 Liter/Minute x m² Tankquerschittfläche

2. * Tanks mit Schwimmdach oder innenliegender Schwimm-Membrane: 15 Liter/Minute x Meter des Tankumfanges

c. Bassinbeschäumung: 3 Liter/Minute x m² Bassinnettofläche

2. Der Fliessdruck muss dem notwendigen Wasserdruck der Schaumerzeuger, unter Berücksichtigung der Druckverluste in den Rohrleitungen und Armaturen, entsprechen.

3. Die Wasserförderung für die in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen hat durch automatische, selbstansaugende Pumpen zu erfolgen. Diese müssen unabhängig von der öffentlichen Elektrizitätsversorgung betrieben werden können.

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