§ 11 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft - Wasserbedarf für die stationären Anlagen
§ 11 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft · Wasserbedarf für die stationären Anlagen
1. Für die Berechnung der Wassermenge, die für die stationären Anlagen benötigt wird, gelten folgende Werte
a. Berieselung: 1 Liter/Minute x m² Tankmantelfläche
b. Tankbeschäumung
1. Festdachtank: 6,6 Liter/Minute x m² Tankquerschittfläche
2. * Tanks mit Schwimmdach oder innenliegender Schwimm-Membrane: 15 Liter/Minute x Meter des Tankumfanges
c. Bassinbeschäumung: 3 Liter/Minute x m² Bassinnettofläche
2. Der Fliessdruck muss dem notwendigen Wasserdruck der Schaumerzeuger, unter Berücksichtigung der Druckverluste in den Rohrleitungen und Armaturen, entsprechen.
3. Die Wasserförderung für die in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen hat durch automatische, selbstansaugende Pumpen zu erfolgen. Diese müssen unabhängig von der öffentlichen Elektrizitätsversorgung betrieben werden können.