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421.14 CH-BL

§ 10 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft - Beschäumung der Tankbassins

Technische Vorschriften
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§ 10 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft · Beschäumung der Tankbassins

1. Alle Tankbassins sind mit stationären Beschäumungseinrichtungen auszurüsten.

2. Das für die Beschäumung der Tankbassins erforderliche Wasser ist auf Kosten der Inhaber unabhängig von der öffentlichen Wasserversorgung zu beschaffen.

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