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421.14 CH-BL

§ 1 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung findet Anwendung für die in den Rheinhäfen Birsfelden und Au/Muttenz befindlichen Tankanlagen.

2. Die Bestimmungen regeln die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Sanierung von Tanks für brennbare Flüssigkeiten sowie den Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten.

3. Sie richten sich an die Inhaber von Tankanlagen (Eigentümer und Betreiber) sowie an alle Personen, die bei der Erstellung, dem Betrieb, dem Unterhalt oder der Sanierung einer Tankanlage tätig sind.

Geltungsbereich § 2 Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft →

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