§ 9 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Erhebung der Hafenabgaben
§ 9 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Erhebung der Hafenabgaben
1. Im Bahnverkehr werden die Hafenabgaben für die im Bahnverkehr zugelassenen Güter aufgrund zusätzlicher Tarifkilometer der Bahnfracht bis zum Bestimmungsort erhoben. Die massgeblichen zusätzlichen Tarifkilometer sind in Anhang I Ziffer 1 festgelegt. Ihre Änderung erfolgt im Einvernehmen mit den Schweizerischen Bundesbahnen und wird im Eisenbahnamtsblatt veröffentlicht.
2. Werden die Hafenabgaben im Bahnverkehr dauernd oder vorübergehend nicht mehr durch zusätzliche Tarifkilometer zur Bahnfracht erhoben, so werden sie auch im Bahnverkehr in Anhang I festgelegt.
3. Im Strassenverkehr werden die Hafenabgaben vom Rheinschiffahrtsamt gemäss Anhang I Ziffer 2 erhoben. Rohrleitungs-, Redler- und andere Beförderungsanlagen, welche aus oder nach dem Hafengebiet führen, sind hinsichtlich der Hafenabgaben dem Strassenverkehr gleichgestellt.
4. Die Hafenabgaben im Bahnverkehr sind vom Frachtzahler der Bahnfrachten zu entrichten. Die Hafenabgaben im Strassenverkehr sind von den Hafen- und Umschlagsbetrieben zu entrichten.