§ 8 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Hafenabgaben
§ 8 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Hafenabgaben
1. Für die Benützung der Rheinhäfen beider Basel ist eine Hafenabgabe zu entrichten, die in Anhang I festgesetzt ist.
2. Die Hafenabgabe wird auf den Gütern erhoben, die mit Schiffen in die Rheinhäfen gelangen und daselbst umgeschlagen und weiterbefördert werden und die von der Landseite her in die Häfen gelangen und entweder auf Schiffe zur Weiterbeförderung umgeschlagen werden oder auf dem Landweg die Häfen wieder verlassen.
3. Für Güter, die zur Erstellung und zum Unterhalt von Gebäuden und Anlagen im Hafengebiet verwendet werden, sind keine Hafenabgaben zu entrichten.
4. Für bestimmte Güter können die Hafenabgaben, wenn es im Interesse der Schifffahrt nach den Rheinhäfen beider Basel liegt, unter Wahrung der Parität der Häfen beider Kantone, von der Schiffahrtsdirektion des Kantons Basel-Stadt und der Direktion des Innern des Kantons Basel-Landschaft vorübergehend ermässigt werden.
5. Die in den Rheinhäfen ansässigen Reedereien und Hafen- und Umschlagsbetriebe sind bei Änderungen der Hafenabgaben anzuhören.
6. Die Hafenabgaben gemäss Anhang I werden im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt und in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft veröffentlicht.