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421.13 CH-BL

§ 6 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Hafenverwaltung SBB

Geltungsbereich - Hafenbehörden
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§ 6 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Hafenverwaltung SBB

1. Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) besorgen den Bahnbetrieb im Hafengebiet gemäss des Konzessionsbestimmungen, den Vereinbarungen zwischen dem Kanton Basel-Stadt bzw. dem Kanton Basel-Landschaft und den SBB über den Bahnbetrieb in den Rheinhafenanlagen sowie der Eisenbahngesetzgebung.

2. Die Hafenverwaltung SBB vollzieht die Vorschriften über den Bahnbetrieb und übt die Bahnpolizeibefugnisse aus.

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