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421.13 CH-BL

§ 50 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Änderung der Anhänge

Schlussbestimmungen
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§ 50 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Änderung der Anhänge

1. Die Anhänge zu dieser Hafenordung können vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft geändert werden.

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