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421.13 CH-BL

§ 5 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Aufgaben und Befugnisse

Geltungsbereich - Hafenbehörden
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§ 5 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Aufgaben und Befugnisse

1. Dem Rheinschiffahrtsamt obliegen die Verwaltung der Rheinhäfen beider Basel und der Vollzug der schiffahrts- und hafenpolizeilichen Vorschriften.

2. Das Rheinschiffahrtsamt trifft die Verfügungen, zu denen es gemäss den eidgenössischen und kantonalen Schiffahrtsvorschriften sowie der Hafenordnung ermächtigt ist oder die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung des Schiffahrts- und Hafenbetriebes erforderlich werden. Es kann verbindliche Weisungen an alle sich im Hafengebiet befindlichen Personen erteilen und beantragt - soweit erforderlich in Zusammenarbeit mit den Beteiligten - bei den zuständigen Behörden die gebotenen Verkehrsbeschränkungen und Verbote.

3. Es erhebt die Gebühren und Abgaben.

4. Es ist zuständig für die Erteilung der Bewilligungen für Bau, Änderung und Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen inner- und ausserhalb des Hafengebietes. Vorbehalten bleiben die baupolizeilichen und zollrechtlichen Bewilligungen.

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