Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.13 CH-BL

§ 49 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Verzeigung

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Verzeigung

1. Personen, die den Vorschriften der Hafenordnung zuwiderhandeln, werden bei den zuständigen Gerichten verzeigt.

← § 48 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel Geltungsbereich § 50 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →