421.13
CH-BL
§ 49 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Verzeigung
Schlussbestimmungen
§ 49 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Verzeigung
1. Personen, die den Vorschriften der Hafenordnung zuwiderhandeln, werden bei den zuständigen Gerichten verzeigt.