§ 48 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Rangierdienst
§ 48 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Rangierdienst
1. Der Rangierdienst wird grundsätzlich von den SBB gemäss den Reglementen der schweizerischen Eisenbahnen sowie gemäss den besonderen von der Hafenverwaltung SBB erlassenen Vorschriften besorgt.
2. Rangierfahrzeuge der Hafenniederlassungen und Anschliesser können aufgrund besonderer vertraglicher Regelungen mit den SBB zugelassen werden, wenn sie den technischen Bedingungen der SBB entsprechen.
3. Das Personal der Hafenniederlassungen und Anschliesser, das für das Führen und Begleiten dieser Triebfahrzeuge sowie für den Rangierdienst eingesetzt wird, untersteht in bezug auf die geistigen und körperlichen Erfordernisse, die Ausbildung und die Prüfungen denselben Vorschriften wie das SBB-Personal.
4. Für Wagenbewegungen mit Spillanlagen, von Hand oder auf andere Weise, gelten ebenfalls die in Absatz 1 erwähnten Reglemente und Vorschriften.
5. Die Hafenniederlassungen haben dafür zu sorgen, dass die SBB im Bereiche ihrer Anlagen und Einrichtungen ungehindert rangieren können.
6. Bei Kranbewegungen ist auf den Rangierdienst Rücksicht zu nehmen. Der Umschlag von Staubgut und flüssigen Treib- und Brennstoffen ist während des Rangierens einzustellen.
7. Der Rangierdienst der SBB hat den Vorrang vor den Rangierdiensten der Hafenniederlassungen und Anschliesser.