Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.13 CH-BL

§ 47 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Gleisbezeichnung und -benützung; Anschlussgleis

Bahnverkehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 47 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Gleisbezeichnung und -benützung; Anschlussgleis

1. Die Bezeichnung der Gleise als Lade- und Betriebsgleise ist Sache der Hafenverwaltung SBB im Einvernehmen mit dem Rheinschiffahrtsamt. Die Benützung von Betriebsgleisen als Ladegleise ist nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung SBB gestattet. Davon ausgenommen sind die auf privatem oder auf Baurechtsareal erstellten Gleise, für welche vom Kanton im Einvernehmen mit den SBB Verträge abgeschlossen werden.

2. Grundsätzlich stehen den Hafenniederlassungen nur die Ladegleise im Bereiche ihres Baurechtsareals zur Verfügung.

3. Die Mitbenützung der Gleise im Bereiche der Nachbarfirma ist in gegenseitigem Einvernehmen der betreffenden Nachbarfirmen von Fall zu Fall zu gestatten.

4. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Benützung der Gleise gemäss den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Hafenverwaltung SBB.

← § 46 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel Geltungsbereich § 48 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →