§ 47 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Gleisbezeichnung und -benützung; Anschlussgleis
§ 47 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Gleisbezeichnung und -benützung; Anschlussgleis
1. Die Bezeichnung der Gleise als Lade- und Betriebsgleise ist Sache der Hafenverwaltung SBB im Einvernehmen mit dem Rheinschiffahrtsamt. Die Benützung von Betriebsgleisen als Ladegleise ist nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung SBB gestattet. Davon ausgenommen sind die auf privatem oder auf Baurechtsareal erstellten Gleise, für welche vom Kanton im Einvernehmen mit den SBB Verträge abgeschlossen werden.
2. Grundsätzlich stehen den Hafenniederlassungen nur die Ladegleise im Bereiche ihres Baurechtsareals zur Verfügung.
3. Die Mitbenützung der Gleise im Bereiche der Nachbarfirma ist in gegenseitigem Einvernehmen der betreffenden Nachbarfirmen von Fall zu Fall zu gestatten.
4. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Benützung der Gleise gemäss den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Hafenverwaltung SBB.