421.13
CH-BL
§ 46 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Zugelassene Transporte
Bahnverkehr
§ 46 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Zugelassene Transporte
1. Auf den Hafenbahnen werden nur die für den Wasserumschlags-, Lager- und Reexpeditionsverkehr der Hafenniederlassungen und die für den Verkehr mit den Anschliessern bestimmten Sendungen in Wagenladungen befördert.
2. Zugelassen werden auch Transporte ab und nach Anschlussgleisen von Firmen und Warenhandel, Fabrikations-, Verarbeitungs- und Lagerbetrieben, für welche vom Kanton im Einvernehmen mit den SBB Anschlussgleisverträge gemäss Anschlussgleisgesetz abgeschlossen werden.