421.13
CH-BL
§ 45 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Umschlag von Gütern
Strassenverkehr
§ 45 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Umschlag von Gütern
1. Lastwagen und Anhänger, die auf chaussierten Gleisen im Bereich der Laderampen Güter laden oder entladen, haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges sowie auf Weisung der Bahnorgane die Gleise zu verlassen.
2. Es ist untersagt, auf öffentlichen Strassen und Plätzen ausserhalb des Bereichs der Laderampen Lastwagen und Anhänger zu beladen und zu entladen oder Güter direkt von einem Strassenfahrzeug in ein anderes umzuladen. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.