421.13
CH-BL
§ 44 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Fahrgeschwindigkeiten und Parkieren
Strassenverkehr
§ 44 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Fahrgeschwindigkeiten und Parkieren
1. Die zuständige Behörde kann für den Strassenverkehr im Hafengebiet Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen.
2. Auf öffentlichen Strassen und Plätzen im Hafengebiet dürfen nur Lastwagen und Anhänger parkieren, die zwecks Beladen und Entladen von Gütern in das Hafengebiet gelangen, und nur solange ihr Aufenthalt für diese Zwecke erforderlich ist. Ausserhalb der Öffnungzeiten der Rheinhäfen für den Lastwagenverkehr ist das Parkieren von Lastwagen und Anhängern untersagt. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.