Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.13 CH-BL

§ 43 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Öffnungszeiten für Lastwagenverkehr

Strassenverkehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Öffnungszeiten für Lastwagenverkehr

1. Die Rheinhäfen beider Basel sind für den Lastwagenverkehr an Werktagen von 06.00 bis 19.00 Uhr geöffnet und in den übrigen Zeiten geschlossen, sofern das Rheinschiffahrtsamt keine Ausnahmen bewilligt.

2. Die Lade- und Löschzeiten der Umschlagsbetriebe werden durch die Öffnungszeiten für den Lastwagenverkehr nicht berührt.

← § 42 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel Geltungsbereich § 44 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →