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421.13 CH-BL

§ 42 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Verschiedene Gefahrenklassen

Vorschriften für Schiffe, welche gefährliche Güter befördern
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§ 42 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Verschiedene Gefahrenklassen

1. Führt ein Schiff Ladungen verschiedener Gefahrenklassen oder Kategorien, so gelten immer die Vorschriften, die für die Ladung der gefährlichsten Klasse oder Kategorie vorgesehen sind.

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