421.13
CH-BL
§ 42 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Verschiedene Gefahrenklassen
Vorschriften für Schiffe, welche gefährliche Güter befördern
§ 42 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Verschiedene Gefahrenklassen
1. Führt ein Schiff Ladungen verschiedener Gefahrenklassen oder Kategorien, so gelten immer die Vorschriften, die für die Ladung der gefährlichsten Klasse oder Kategorie vorgesehen sind.