§ 41 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Reparaturen von Tankschiffen
§ 41 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Reparaturen von Tankschiffen
1. Tankschiffe, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung führen, dürfen bei Werkstattschiffen und an Reparaturstellen nur stilliegen oder repariert werden, wenn sie gasfrei sind. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.
2. An nicht entgasten Tankschiffen, welche Güter der Gefahrenklasse IIIa Kategorie K3 befördern oder befördert haben, dürfen Schweissarbeiten und andere Arbeiten mit offenem Feuer nur ausserhalb der Gefahrenzone gemäss der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein [ADNR - Rn. 10 102 (8)] ausgeführt werden. Während dieser Arbeiten sind geeignete Feuerlöschgeräte ständig in Bereitschaft zu halten.
3. Es ist verboten, auf anderen Schiffen mit offenem Feuer zu arbeiten oder zu schweissen, wenn ein nicht gasfreies, in Absatz 2 umschriebenes Tankschiff längsseits liegt und sich die Arbeitsstelle innerhalb der auf das andere Schiff hinüber verlängerten Begrenzungslinien des vordersten und hintersten Kofferdammschotts befindet.