421.13
CH-BL
§ 40 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Gasfreimachen von Tankschiffen
Vorschriften für Schiffe, welche gefährliche Güter befördern
§ 40 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Gasfreimachen von Tankschiffen
1. Für das Gasfreimachen gelten die Vorschriften des Anhanges VI.
2. Das Rheinschiffahrtsamt gibt auf Anfrage die Stellen bekannt, welche Gasfreiuntersuchungen durchführen und Gasfreizeugnisse ausfertigen.