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421.13 CH-BL

§ 40 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Gasfreimachen von Tankschiffen

Vorschriften für Schiffe, welche gefährliche Güter befördern
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§ 40 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Gasfreimachen von Tankschiffen

1. Für das Gasfreimachen gelten die Vorschriften des Anhanges VI.

2. Das Rheinschiffahrtsamt gibt auf Anfrage die Stellen bekannt, welche Gasfreiuntersuchungen durchführen und Gasfreizeugnisse ausfertigen.

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