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421.13 CH-BL

§ 4 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Rheinschiffahrtsamt

Geltungsbereich - Hafenbehörden
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§ 4 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Rheinschiffahrtsamt

1. Hafenbehörde ist das kantonale Rheinschiffahrtsamt Basel.

2. Zum Rheinschiffahrtsamt gehören das Hafenbüro Baselland, die Schiffsmeldestellen, die Signalstation, der Eichdienst und der Schiffahrts- und Hafenpolizeidienst.

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